Beschlüsse der 18. Cites-Vertragsstaatenkonferenz treten ab 14.12.2019 in Kraft

Bild: Der Tokeh (Gekko gecko) gehört zu den Arten, die neu in Anhang II (CITES) gelistet wurden. Foto: Oliver Witte

 

Die größte Terraristikbörse, die „Terraristka Hamm“ steht kurz bevor und zahlreiche Terrarianer werden dort mit Sicherheit das ein oder andere Tier erwerben. Deshalb möchten wir euch hinsichtlich artenschutzrechtlicher Belange nachfolgende Informationen geben:

Wie bereits berichtet, wurden bei der 18. Cites-Konferenz im August dieses Jahres einige für die Terraristik relevante Arten neu aufgenommen bz. höher gelistet. Auf völkerrechtlicher Ebene sind die Beschlüsse bereits im November in Kraft getreten. Für Europäische Union besteht Rechtskraft ab dem 14.12.2019, das bedeutet, die VO(EU) 2019/2117 tritt mit dem vorgenannten Datum in Kraft.

Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht zwingend notwendig, da es sich um eine EU-Verordnung handelt. Die betroffenen Arten werden in der EU-Verordnung nunmehr entsprechend in die Anhänge A oder B eingestuft.

Für Terrarianer bedeutet dies, dass Tiere, die in Anhang B aufgenommen wurden, nunmehr melde- sowie nachweispflichtig sind. Beim Kauf dieser Tiere ist unbedingt darauf zu achten, dass ein entsprechender Herkunftsnachweis ausgehändigt wird. Werden Tiere aus einen Nicht-EU-Land erworben, ist zudem eine EG-Bescheinigung notwendig (z.B., wenn Tiere der betroffenen Arten aus der Schweiz erworben werden!). Natürlich müssen die Tiere dann der jeweils zuständigen Artenschutzbehörde gemeldet werden (i. d. R. 14 Tage nach Erwerb). Achtet beim Kauf darauf, dass die Herkunftsnachweise vollständig ausgefüllt sind. Besondere Vorsicht sollte man bei Händlern aus osteuropäischen Staaten walten lassen! Es hat einige Fälle gegeben, wo Verkäufer falsche Angaben zum Wohnsitz gemacht haben!

Tiere, die in Anhang A gelistet wurden, benötigen, wie alle Arten des Anhangs A, eine EG-Bescheinigung. Diese Arten fallen unter die Bescheinigungspflicht. Zudem müssen sie selbstverständlich der jeweils zuständigen Behörde gemeldet werden.

Für Arten des Anhangs A gilt zudem eine Kennzeichnungspflicht. Für größere Schildkröten eignet sich hier ein Transponder oder eine Fotodokumentation zur Identifizierung.

Bei denjenigen neu gelisteten Arten, wo ein Transponder nicht möglich ist, kommt in der Regel nur eine Fotodokumentation in Frage. Dies ist allerdings noch nicht geklärt. Aus diesem Grunde können für derartige Tiere nur Vermarkungsbescheinigungen für eine einmalige Vermarktung ausgestellt werden.

Eine Liste der neu aufgenommenen, bzw. höher gestuften Arten findet ihr hier:

https://www.dght.de/download

 

Hier noch der Link zur VO(EU) 2019/2117

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R2117&qid=1576135248367&from=DE

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